FRISTVERLÄNGERUNG
Die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 ((diese gilt/galt nicht für die Belegausgabepflicht) wurde vom Finanzministerium trotz der offensichtlich unrealistischen Ausgangslage (Corona, Mehrwertsteuerumstellung, nicht vorhandene Zertifizierung insbesondere der Cloud-basierten TSE’s) bis dato (03. Aug 2020) nicht verlängert. Allerdings haben alle Bundesländer eigene Regeln beschlossen, die die Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 verlängern. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist in den meisten Bundesländern eine vorliegende Bestellung der TSE bis zum 30.09. Bitte fragen Sie z. B. Ihre STB Näheres zu den einzelnen Länderregelungen finden Sie hier: Nichtbeanstandungsregelungen
Nach wie vor (unbefristet) ausgesetzt ist die Pflicht zur Meldung der Systeme bzw. der TSE an das zuständige Finanzamt. Diese soll ausschließlich elektronisch erfolgen, allerdings sind die genauen Modalitäten hierfür noch nicht bekannt gegeben worden.
Das heißt, dass eine entsprechende Bestellung ausreicht, das Produkt ist unsererseits lieferbar, wobei die Installation i.d.R. gem. Bestelleingang durchgeführt wird. Es ist sichergestellt , dass alle Kunden bis spätestens März 2021 „kassensicherungsV-konform“ sein werden (sofern beauftragt).
Allg. Informationen:
Gesetz zum Schutz vor „Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ und „Kassensicherungsverordnung – KassenSichV 2020“
Die Kassensicherungsverordnung schreibt vor, dass ab dem 1.1.2020 elektronische Registrierkassen mittels gesicherter Protokollierung der Buchungen gegen Manipulationen geschützt und mit einem zertifizierten Sicherheitsmodul (Technische Sicherheitseinrichtung TSE) ausgestattet sein müssen.
Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) besteht aus 3 Bestandteilen, einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke. Sie ersetzt bzw. erweitert das GoBD Format.
Frist:
Die elektronischen Kassensysteme müssen bis 31. Dezember 2019 entsprechend umgerüstet werden (siehe oben „Fristverlängerung bzw. Nichtbeanstandung)
Registrierung elektronischer Kassensysteme ab 1.1.2020
Ab dem 1. Januar 2020 müssen in Unternehmen eingesetzte elektronische Aufzeichnungssysteme bzw. deren technische Sicherheitseinrichtung nach Art und Anzahl dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Diese Meldepflicht ist vorerst ausgesetzt. Zum einen fiele sie sowieso unter die Nichtbeanstandungsregel (d.h. es ist keine Meldung erforderlich bevor das System mit der TSE ausgerüstet ist), zum anderen muss diese Meldung elektronisch erfolgen, wofür die entsprechenden technischen Modalitäten seitens des Finanzministeriums noch nicht festgelegt wurden. (ausgesetzt, s.o.).
Belegausgabepflicht ab 1.1.2020
Ab dem 1. Januar 2020 besteht die Pflicht zur Ausgabe eines Kassenbelegs. D.h., dieser muss den Kunden (ungefragt) zur Verfügung gestellt werden. Ob die Kunden den Beleg mitnehmen oder nicht (keine Annahmeverpflichtung) , spielt keine Rolle, er muss ausgedruckt werden. Bedenken bzgl. unnötiger Umweltbelastung sind in diesem Fall nicht relevant. An Ihrem System kann auch bereits jetzt, neben der sowieso vorhandenen Möglichkeit, jederzeit einen Beleg zu drucken, ein Zwangsbeleg konfiguriert werden. U. U. kann vom zuständigen Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die von der Belegausgabepflicht befreit (bitte erkundigen Sie sich hierzu ggf. bei Ihrer Steuerberatung) bzw. können Sie sich auch gerne an uns wenden zwecks Argumentationshilfe).