Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sieht u.a. vor, dass auf Grundlage europäischer Vorschriften (PSD II), Karten, die für Zahlungszwecke verwendet werden, eine Zulassung benötigen. Allerdings gilt dies nur, wenn man als Zahlungsdienstleister auftritt. Soweit nur der Kartenherausgeber die von ihm angebotenen Karten (Kundenkarten) zum Bezahlen akzeptiert, ist dies laut Auskunft Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) grundsätzlich nicht der Fall. D.h. , wenn Ihre Kundenkarte nur an Ihrer (Ihren) in Eigenregie betriebenen Tankstelle(n) akzeptiert wird, also nicht Dritte diese Karte zu Bezahlzwecken annehmen, sind Sie kein Zahlungsdienstleister. Allerdings sollte die Karte dann nur zum Bezahlen verwendet werden und sicherheitshalber keine BAR Ein/Auszahlungen damit getätigt werden, da Sie ansonsten eine Finanzdiesntleistung erbringen (Bargeld >< Buchgeld). Bei dieser Konstellation, also wenn Sie nicht als Zahlungsdienstleister auftreten, sind Ihrerseits keinerlei Schritte zu unternehmen.
Eine andere Situation ist es jedoch, wenn, wenn Ihre Kundenkarte in einem gemischten Umfeld eingesetzt wird. Das heißt, wenn die Karte von Dritten akzeptiert wird bzw. Zahlungen für andere damit durchgeführt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn mit der von Ihnen ausgegebenen Karte Treibstoff und Shopartikel bezahlt werden, die Shopartikel aber eigentlich vom Stationsbetreiber auf dessen Rechnung verkauft werden und Sie diese Beträge dann verrechnen. Dies sind Zahlungsdienstleistungen. Hier sind natürlich diverse weitere Konstellationen möglich, im Zweifelsfall empfehelen wir eine Anfrage bei der BaFin.
Für den Fall, dass Sie Finanzdienstleister sind, kann die dann notwendige Zulassungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, bei Vorliegen von mindestens einer der beiden nachfolgenden Sachverhalte. Diese begründen dann eine sogenannte Bereichsausnahme.
Inanspruchnahme der Bereichsausnahme für Zahlungssysteme gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG 2018 erfordert:
1.
Dienste, die auf Zahlungsmitteln beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten (1. Alt.) oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten – Anmerkung Task: ein begrenztes Netz von Dienstleistern würde z.B. gegeben sein, wenn es weitere Tankstellen gibt, die nicht in Eigenregie, sondern von Dritten betrieben werden („Limnited Network“).
2.
Dienste, die auf Zahlungsmitteln beruhen, die für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden, …. Anmerkung Task: Ein sehr begrenztes Waren/Dienstleistungsspektrum wäre dann gegeben, wenn mit der Karte nur fahrzeugbezogene Leistungen bezahlt werden dürfen (Tanken, Zubehör, Waschen etc. – aber keine Shopwaren).
Es kann nur eine der beiden Bereichsausnahme in Anspruch genommen werden. Wie bereits erwähnt, besteht bei Vorliegen der Bereichsausnahme keine Zulassungspflicht. Die Inanspruchnahme der Zulassungsbefreiung aufgrund obiger Bereichsausnahmen muss der Bafin jedoch angezeigt werden, außer wenn der mit den Karten erzielte Jahresumsatz (letzte 12 Monate) unter 1 Million Euro liegt. Die Bereichsausnahme tritt in diesem Fall automatisch in Kraft, ohne Meldung an die BaFin. Bei höherem Umsatz muss die Inanspruchnahme der BaFin gemeldet werden, und zwar mittels standardisierter Excel-Tabelle, welche auf der Internetseite der BaFin heruntergeladen werden kann (https://www.bafin.de), oder direkt per DE-Mail an Anzeige-Par2-ZAG@bafin.de-mail.de bis zum 31. Mai 2018 (§ 2 Abs. 2 ZAG 2018) bzw. 2019 (§ 2 Abs. 3 ZAG 2019), in den Folgejahren jeweils zum 30. April.